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Voerster – Labor und Schuleinrichtungen
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Vertragsgrundlage B2B

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Planung, Vertrieb, Lieferung und Montage von Labor- und Schuleinrichtungen. Diese Fassung gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern.

Stand: 21. Juli 2026
Inhalt
1. Geltungsbereich 2. Angebote, Vertragsabschluss und Vertragsunterlagen 3. Beratungs- und Planungsleistungen 4. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers 5. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen 6. Preise und Vergütung 7. Zahlungsbedingungen 8. Liefer- und Ausführungszeiten 9. Lieferung und Gefahrübergang 10. Montage, Installation und Inbetriebnahme 11. Abnahme 12. Mängelrechte 13. Haftung 14. Eigentumsvorbehalt 15. Rechte an Plänen, Zeichnungen und Unterlagen 16. Vertraulichkeit und Datenschutz 17. Kündigung, Stornierung und Rücknahme 18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 19. Schlussbestimmungen
Vertragspartner

Alexander Voerster, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Voerster – Labor und Schuleinrichtungen“, Augustastraße 12, 40764 Langenfeld (Rheinland), nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „wir“ genannt.

Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern. Individuelle Vereinbarungen und die konkrete Auftragsbestätigung gehen vor.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Beratungs- und Planungsleistungen, den Vertrieb, die Herstellung oder Beschaffung, die Lieferung und – soweit vereinbart – die Montage, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Labor-, Forschungs-, Lehr- und Schuleinrichtungen sowie damit zusammenhängende Leistungen. 1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber: a) Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und c) öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. 1.3 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich vorrangig aus unserem Angebot, unserer Auftragsbestätigung, der vereinbarten Leistungsbeschreibung sowie den ausdrücklich freigegebenen Plänen und Zeichnungen. 1.4 Individuelle Vereinbarungen, Ergänzungen und Änderungen des Vertrags haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 1.5 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführen. 1.6 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) sowie Einkaufs-, Vergabe- oder zusätzliche Vertragsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt wurde. Wird die VOB/B vereinbart, gilt sie ausschließlich in der im Vertrag konkret bezeichneten Fassung. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.

2. Angebote, Vertragsabschluss und Vertragsunterlagen

2.1 Unsere Angebote sind für die darin genannte Bindungsfrist verbindlich. Enthält das Angebot keine Bindungsfrist, kann es innerhalb von 30 Kalendertagen angenommen werden. 2.2 Ein Vertrag kommt durch Annahme unseres Angebots, durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande. 2.3 Eine Bestellung des Auftraggebers, die von unserem Angebot abweicht, gilt als neues Vertragsangebot. Ein Vertrag mit dem geänderten Inhalt kommt erst durch unsere ausdrückliche Bestätigung zustande. 2.4 Angaben in Katalogen, Prospekten, Produktdatenblättern, Mustern, Visualisierungen oder allgemeinen technischen Unterlagen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit festgelegt wurden. 2.5 Für den Vertragsinhalt gilt folgende Rangfolge: a) ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen, b) unsere Auftragsbestätigung, c) unser Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung und Preisaufstellung, d) freigegebene Pläne, Zeichnungen und Bemusterungen, e) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, f) die gesetzlichen Bestimmungen. 2.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, insbesondere Freigaben, Änderungswünsche, Behinderungsanzeigen, Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Kündigungen oder Rücktrittserklärungen, sollen mindestens in Textform erfolgen. E-Mail genügt der Textform.

3. Beratungs- und Planungsleistungen

3.1 Art und Umfang der geschuldeten Beratungs- und Planungsleistungen ergeben sich ausschließlich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung. 3.2 Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen sind insbesondere: a) Architektur- und Genehmigungsplanung, b) Tragwerksplanung und statische Nachweise, c) Fachplanung der technischen Gebäudeausrüstung, d) Brandschutzplanung, e) Gefahrstoff-, Explosionsschutz- oder Arbeitsschutzkonzepte, f) Bauleitung, Objektüberwachung oder Sicherheitskoordination, g) behördliche Genehmigungen und Anzeigen, h) Prüfungen durch Sachverständige oder zugelassene Überwachungsstellen sowie i) die Prüfung der baurechtlichen oder vergaberechtlichen Zulässigkeit des Gesamtprojekts. Solche Leistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. 3.3 Unsere Planung erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Nutzungsanforderungen, Raumdaten, Bestandspläne, Medienangaben, Prozessbeschreibungen und sonstigen Vorgaben. 3.4 Der Auftraggeber hat insbesondere vollständige und zutreffende Angaben zu folgenden Punkten zu machen: a) vorgesehenen Arbeitsabläufen und Nutzungen, b) eingesetzten Stoffen, Chemikalien und Medien, c) erforderlichen Sicherheits- und Schutzstufen, d) Abluft-, Zuluft- und Druckverhältnissen, e) elektrischen Anschlusswerten, f) Wasser-, Abwasser-, Gas- und Reinstgasanschlüssen, g) Tragfähigkeiten und baulichen Gegebenheiten, h) erforderlichen Normen, Betreiberstandards und behördlichen Vorgaben sowie i) Schnittstellen zu anderen Gewerken. 3.5 Soweit eine Bestandsaufnahme, ein Aufmaß oder eine Prüfung der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen nicht ausdrücklich beauftragt wurde, beschränkt sich unsere Prüfungspflicht auf offensichtliche Unstimmigkeiten und erkennbare Widersprüche. Gesetzliche Prüf-, Hinweis- und Bedenkenpflichten innerhalb des von uns übernommenen Leistungsbereichs bleiben unberührt. 3.6 Werk- und Montageleistungen sind so zu erbringen, dass sie im Zeitpunkt der Abnahme der vereinbarten Beschaffenheit, den vereinbarten technischen Anforderungen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ändern sich die maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Vertragsschluss, werden wir den Auftraggeber hierüber informieren, soweit die Änderung für die geschuldete Leistung von Bedeutung ist. Erforderliche Änderungen der Ausführung sowie deren Auswirkungen auf Vergütung und Termine sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der vertraglichen Vereinbarungen festzulegen. Für reine Beratungs- und Planungsleistungen ist der Zeitpunkt der vertragsgemäßen Fertigstellung beziehungsweise Übergabe der jeweiligen Leistung maßgeblich. Eine bestimmte behördliche Genehmigung, Förderfähigkeit oder Zertifizierung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. 3.7 Der Auftraggeber hat ihm überlassene Pläne und Zeichnungen insbesondere hinsichtlich Abmessungen, Raumzuordnung, Medienausstattung, Funktionsabläufen, Stückzahlen, Materialien, Farben und Schnittstellen zu prüfen und freizugeben. 3.8 Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit der von ihm vorgegebenen nutzungs- und projektspezifischen Angaben. Unsere Verantwortung für die vertragsgemäße Erbringung der von uns übernommenen Planungsleistungen bleibt unberührt. 3.9 Die Freigabe von Ausführungs-, Werkstatt- oder Fertigungszeichnungen berechtigt uns zur Bestellung, Fertigung und Ausführung. Nach der Freigabe verlangte Änderungen werden als zusätzliche Leistungen behandelt und können Auswirkungen auf Vergütung und Termine haben.

4. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber hat alle für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und unentgeltlich vorzunehmen. 4.2 Dazu gehören insbesondere: a) die rechtzeitige Bereitstellung vollständiger Unterlagen und Informationen, b) die Benennung entscheidungsbefugter Ansprechpartner, c) die fristgerechte Erteilung von Freigaben und Entscheidungen, d) die Gewährung des Zugangs zu den betreffenden Räumen und Baustellen, e) die Herstellung geeigneter Transport-, Lager- und Montagebedingungen, f) die Koordination mit Architekten, Fachplanern, Bauunternehmen und anderen Gewerken sowie g) die rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Anschlüsse, Medien und Betriebsmittel. 4.3 Der Auftraggeber hat uns vor Beginn unserer Tätigkeit über besondere Gefahren, Gefahrstoffe, biologische Belastungen, Kontaminationen, Strahlenschutzbereiche, Explosionsgefahren oder sonstige sicherheitsrelevante Umstände zu informieren. 4.4 Arbeits- und Montagebereiche müssen frei zugänglich, ausreichend gereinigt und – soweit erforderlich – fachgerecht dekontaminiert sein. Auf Verlangen sind uns entsprechende Freigaben oder Nachweise vorzulegen. 4.5 Bestehen konkrete Gefahren für Personen oder Sachen, dürfen wir die Arbeiten bis zur Herstellung sicherer Arbeitsbedingungen unterbrechen. Hieraus entstehende Verzögerungen und nachgewiesene Mehrkosten trägt der Auftraggeber, soweit er die unsicheren Bedingungen zu vertreten hat. 4.6 Verzögert oder unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung, verlängern sich die betroffenen Liefer- und Ausführungsfristen, soweit und solange die Verzögerung hierdurch verursacht wird, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Dispositionszeit. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

5.1 Änderungen und Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs sollen aus Beweis- und Dokumentationsgründen mindestens in Textform festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen, einschließlich mündlicher oder konkludenter Individualabreden, bleiben hiervon unberührt und gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. 5.2 Wir werden dem Auftraggeber auf Verlangen die voraussichtlichen Auswirkungen einer gewünschten Änderung auf Vergütung, Termine und technische Ausführung mitteilen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. 5.3 Bis zu einer Einigung über die Änderung sind wir berechtigt, die Leistung nach dem bisherigen Vertragsinhalt fortzuführen. Zwingende gesetzliche Änderungsrechte, insbesondere bei Bauverträgen, bleiben unberührt. 5.4 Zusätzliche Leistungen werden gesondert vergütet. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die erforderlich werden aufgrund: a) nachträglicher Änderungswünsche, b) unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers, c) nachträglicher Änderungen anderer Gewerke, d) nicht erkennbarer Bestandsbedingungen, e) zusätzlicher behördlicher oder betreiberseitiger Anforderungen oder f) vom Auftraggeber zu vertretender Terminverschiebungen. 5.5 Soweit keine Vergütung vereinbart wurde, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

6. Preise und Vergütung

6.1 Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 6.2 Leistungen und Kosten, die nicht Bestandteil des ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfangs sind, werden nur gesondert berechnet, wenn sie vom Auftraggeber zusätzlich beauftragt wurden, aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers erforderlich werden oder nach den gesetzlichen Vorschriften zusätzlich zu vergüten sind. Soweit möglich, werden wir den Auftraggeber vor Ausführung über die voraussichtliche Höhe oder die Berechnungsgrundlage der zusätzlichen Vergütung informieren. Kosten, die zur Erbringung der vereinbarten Leistung zwingend erforderlich sind, gelten als mit der vereinbarten Vergütung abgegolten, sofern sie im Angebot nicht eindeutig als gesondert zu vergütende Position ausgewiesen sind. Hierzu können insbesondere gehören: a) Verpackung und Sonderverpackung, b) Fracht, Versand und Transportversicherung, c) Einbringung, Montage und Installation, d) Gerüste, Hebezeuge, Kräne und besondere Transportmittel, e) Reisekosten, Übernachtungen und Auslösungen, f) Prüfungen, Abnahmen und Sachverständigenleistungen, g) behördliche Gebühren und Genehmigungskosten, h) Entsorgungs- und Dekontaminationsleistungen sowie i) Leistungen anderer Fachplaner oder Nachunternehmer. 6.3 Bei vereinbarten Einheitspreisen erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlich ausgeführten und nachgewiesenen Mengen. 6.4 Wir sind berechtigt, angemessene Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen nach Maßgabe des Angebots, der Auftragsbestätigung oder der gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. 6.5 Skonto darf nur abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Zahlungen sind nach dem im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsplan zu leisten. 7.2 Soweit kein abweichendes Zahlungsziel vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. 7.3 Eine Zahlung gilt erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf unserem Konto als erfolgt. 7.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen. Die gesetzliche Verzugspauschale gegenüber Nichtverbrauchern bleibt unberührt. 7.5 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für Forderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. 7.6 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 7.7 Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erheblich infrage stellen, dürfen wir nach angemessener Ankündigung noch ausstehende Leistungen bis zur Zahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit aussetzen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

8. Liefer- und Ausführungszeiten

8.1 Liefer- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich oder als Fixtermin bezeichnet wurden. 8.2 Angegebene Fristen beginnen erst, wenn: a) sämtliche technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind, b) erforderliche Freigaben vorliegen, c) vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen sind und d) der Auftraggeber seine erforderlichen Mitwirkungspflichten erfüllt hat. 8.3 Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs führen zu einer angemessenen Anpassung der Liefer- und Ausführungszeiten. 8.4 Ereignisse, die außerhalb unseres zumutbaren Einflussbereichs liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Naturereignissen, Krieg, Terror, Arbeitskämpfen, erheblichen Transportstörungen, Energieausfällen oder unvorhersehbaren und trotz angemessener Beschaffungsbemühungen nicht vermeidbaren Lieferausfällen wesentlicher Zulieferer. 8.5 Wir werden den Auftraggeber über erhebliche Verzögerungen und deren voraussichtliche Dauer informieren. 8.6 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar und selbständig nutzbar oder für den weiteren Projektablauf erforderlich sind. 8.7 Verzögert sich die Lieferung oder Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, dürfen wir die Liefergegenstände auf Kosten des Auftraggebers einlagern oder einlagern lassen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9. Lieferung und Gefahrübergang

9.1 Der Lieferort ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. 9.2 Bei einer Lieferung ohne von uns geschuldete Montage geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei einem Versendungskauf mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur auf den Auftraggeber über. 9.3 Soweit eine Montage- oder Werkleistung geschuldet ist, richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Bestimmungen und erfolgt grundsätzlich mit der Abnahme. 9.4 Äußerlich erkennbare Transportschäden sollen bei Anlieferung auf den Frachtpapieren dokumentiert und uns unverzüglich mitgeteilt werden. Gesetzliche Untersuchungs-, Anzeige- und Mängelrechte bleiben hiervon unberührt. 9.5 Verpackungsmaterial wird nur zurückgenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

10. Montage, Installation und Inbetriebnahme

10.1 Montage-, Installations- und Inbetriebnahmeleistungen werden nur geschuldet, soweit sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind. 10.2 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die bauseitigen Voraussetzungen für die Montage rechtzeitig vorliegen. Hierzu gehören insbesondere: a) fertige und tragfähige Böden und Wände, b) geeignete Transportwege und Zugänge, c) ausreichende Tür-, Flur- und Aufzugsmaße, d) vorhandene Medien- und Versorgungsanschlüsse, e) ausreichende Strom- und Wasserversorgung für die Arbeiten sowie f) ein koordinierter und ungehinderter Montageablauf. 10.3 Anschlüsse an Strom-, Wasser-, Abwasser-, Lüftungs-, Gas-, Reinstgas- oder sonstige Gebäudesysteme werden nur von uns ausgeführt, wenn dies ausdrücklich beauftragt wurde. 10.4 Nicht von uns geschuldete Anschlussarbeiten sind durch geeignete und entsprechend qualifizierte Fachunternehmen des Auftraggebers auszuführen. 10.5 Funktionsprüfungen, Einregulierungen, Messungen, Qualifizierungen, Validierungen, Abnahmen oder Zertifizierungen sind nur geschuldet, soweit sie im vereinbarten Leistungsumfang ausdrücklich bezeichnet sind. 10.6 Der Auftraggeber stellt die für Prüfungen und Inbetriebnahmen erforderlichen Medien, Betriebsmittel und sicheren Betriebsbedingungen rechtzeitig bereit, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

11. Abnahme

11.1 Werk-, Montage- und abnahmefähige Planungsleistungen sind nach vertragsgemäßer Fertigstellung abzunehmen. 11.2 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. 11.3 Über die Abnahme kann ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt werden. Bekannte Mängel und noch ausstehende Restleistungen sind darin festzuhalten. 11.4 Wir können für in sich abgeschlossene, selbständig prüfbare und nutzbare Teilleistungen eine Teilabnahme verlangen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. 11.5 Ein Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn wir dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. 11.6 Gesetzliche Regelungen zur Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme bleiben unberührt.

12. Mängelrechte

12.1 Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. 12.2 Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit sind die vereinbarte Leistungsbeschreibung, die Auftragsbestätigung und die freigegebenen Planungs- und Ausführungsunterlagen. 12.3 Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, soweit die vereinbarte Beschaffenheit und die Eignung für den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigt werden und der beanstandete Zustand auf einem der folgenden Umstände beruht: a) geringfügige, technisch unvermeidbare Abweichungen, die die vereinbarte Nutzung nicht beeinträchtigen, b) handelsübliche Farb-, Struktur- oder Materialabweichungen, c) natürlicher Verschleiß, d) Schäden durch ungeeignete oder nicht freigegebene Chemikalien oder Medien, e) Schäden infolge unsachgemäßer Bedienung, Reinigung oder Wartung, f) Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte sowie g) Schäden aufgrund ungeeigneter bauseitiger Anschlüsse oder Umgebungsbedingungen. 12.4 Der Auftraggeber hat uns einen festgestellten Mangel nachvollziehbar zu beschreiben und Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. 12.5 Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere nach § 377 HGB, bleiben unberührt. 12.6 Nimmt der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vor, bleiben Mängelrechte nur insoweit ausgeschlossen, wie die Änderung oder Reparatur die Prüfung oder Nacherfüllung unmöglich macht oder der Mangel hierdurch verursacht oder vergrößert wurde. 12.7 Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche bleiben unberührt. 12.8 Soweit Hersteller- oder Lieferantengarantien bestehen, gelten diese neben den gesetzlichen Mängelrechten und schränken diese nicht ein.

13. Haftung

13.1 Wir haften unbeschränkt: a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, c) nach dem Produkthaftungsgesetz, d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, e) bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie f) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. 13.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir auf Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. 13.3 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. 13.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer. 13.5 Soweit der Auftraggeber eigene Planer, Fachunternehmen oder sonstige Projektbeteiligte beauftragt, haften wir nicht für deren Leistungen oder für Fehler an Schnittstellen, die außerhalb unseres vereinbarten Leistungsumfangs liegen. 13.6 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1 Gelieferte bewegliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag unser Eigentum. 14.2 Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware bis zum Eigentumsübergang sorgfältig zu behandeln und uns Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen. 14.3 Soweit gelieferte Gegenstände durch Verbindung oder Einbau wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes werden, gilt der Eigentumsvorbehalt nur im gesetzlich zulässigen Umfang. 14.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen.

15. Rechte an Plänen, Zeichnungen und Unterlagen

15.1 An Konzepten, Entwürfen, Layouts, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Visualisierungen, Leistungsverzeichnissen, Kalkulationen, Datenmodellen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. 15.2 Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung das einfache, nicht ausschließliche Recht, die für ihn erstellten Unterlagen für das vertraglich bezeichnete Projekt zu verwenden. 15.3 Die projektbezogene Weitergabe an beteiligte Fachplaner, ausführende Unternehmen, Behörden, Betreiber und Wartungsunternehmen ist zulässig, soweit sie für Planung, Errichtung, Betrieb, Instandhaltung oder spätere Änderung des konkreten Projekts erforderlich ist. 15.4 Eine Verwendung für andere Projekte, eine gewerbliche Weiterverwertung, eine Veräußerung als eigenständige Planungsleistung oder die Weitergabe an Wettbewerber zum Zweck der Nachfertigung ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zulässig. 15.5 Ein Anspruch auf Herausgabe offener oder bearbeitbarer CAD-, BIM-, Berechnungs-, Datenbank- oder Quelldateien besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. 15.6 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Nutzung und Weitergabe der von ihm bereitgestellten Pläne, Bilder, Texte, Logos, Daten und sonstigen Unterlagen berechtigt ist.

16. Vertraulichkeit und Datenschutz

16.1 Die Parteien behandeln nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. 16.2 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die: a) bereits öffentlich bekannt sind, b) der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, c) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. 16.3 Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Weitergehende Informationen ergeben sich aus unserer gesonderten Datenschutzerklärung.

17. Kündigung, Stornierung und Rücknahme

17.1 Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und sonstige Beendigungsrechte bleiben unberührt. 17.2 Eine freie Kündigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bereits erbrachte Leistungen, angefallene Kosten und die gesetzlich geschuldete Vergütung sind zu bezahlen. 17.3 Eine einvernehmliche Stornierung eines Auftrags bedarf unserer Zustimmung. Im Falle einer Zustimmung sind insbesondere zu vergüten: a) bereits erbrachte Planungs- und Projektleistungen, b) bereits bestellte oder gefertigte Waren, c) nicht mehr stornierbare Verpflichtungen gegenüber Lieferanten und Nachunternehmern, d) Rücknahme-, Transport- und Lagerkosten sowie e) sonstige nachgewiesene Aufwendungen und gesetzliche Vergütungsansprüche. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen oder Vergütungsbestandteile erfolgt nicht. Ersparte Aufwendungen sowie ein anderweitiger Erwerb oder ein böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften angerechnet. 17.4 Individuell geplante, angefertigte, konfigurierte oder speziell für den Auftraggeber beschaffte Waren werden nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung zurückgenommen.

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 18.2 Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz, derzeit Langenfeld (Rheinland). 18.3 Wir bleiben berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. 18.4 Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Geschäftssitz. Der Leistungsort für Liefer-, Montage- und sonstige Vor-Ort-Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. 19.2 An die Stelle unwirksamer oder nicht einbezogener Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften. 19.3 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirken nicht rückwirkend auf bereits geschlossene Verträge, sofern sie nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden.

Voerster – Labor und Schuleinrichtungen
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